Brandschutzkonzept
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Brandschutzkonzept

BandschutzDas Brandschutzkonzept stellt im Normalfall eine notwendige Anlage zum Bauantrag dar. Es besteht aus einem Schriftteil und den zugehörigen Brandschutzplänen.

Im Schriftteil beschreiben wir die rechtlichen Anforderungen und führen ggf. erforderliche Abweichungen oder Erleichterungen gegenüber den rechtlichen Anforderungen auf.

In den Brandschutzplänen sind die im Schriftteil aufgeführten Anforderungen farblich und textlich visualisiert. So können sich im Zuge der Ausführung der geplanten Baumaßnahme die daran beteiligten Ingenieure und Unternehmen (Handwerker) leicht daran orientieren.

Für die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes ist es sinnvoll, die Zusammenarbeit bereits im Entwurfsstadium des Architekten bzw. Bauherren anzustreben, damit gemeinsam und in Zusammenarbeit mit der Genehmigungsbehörde die wirtschaftlichsten Lösungen zur Einhaltung des Schutzziels ausgearbeitet werden können.

Brandschutzgutachten

Der Unterschied zum Brandschutzkonzept ist, dass das Brandschutzgutachten im Normalfall als Beurteilungsgrundlage bei gerichtlichen Entscheidungen dienen soll.

Das Gutachten kann sich daher auch nur auf einzelne Bauteile beziehen, die Teil des Rechtsstreits sind. Siehe auch Leistung Mängelverfolgung.

Brandschutznachweis

Für Neubauten sowie für viele Umbaumaßnahmen und Bestandsbauten sind Angaben zum vorbeugenden Brandschutz erforderlich. Als Teil des Bauantrags ist ein Brandschutznachweis (behördliche Formblätter) für alle Gebäudeklassen notwendig.

Der Brandschutznachweis ist im Normalfall ein mehrseitiges Formblatt zum Bauantrag.

Der Brandschutznachweis ist eine notwendige Anlage zum Bauantrag in der die Maßnahmen tabellarisch aufzuführen sind.

Brandschutztechnische Stellungnahme

Die brandschutztechnische Stellungnahme kann sich auf einzelne Bauteile, aber auch auf die gesamte Baumaßnahme beziehen. Sie ist eine gekürzte Form des Brandschutzkonzeptes, in der auf die umfangreichen Beschreibungen und Darstellungen verzichtet wird.

Eine brandschutztechnische Stellungnahme kann nur mit Zustimmung der Baugenehmigungsbehörde als Ersatz für ein Brandschutzkonzept eingereicht werden.

Daneben kann die Stellungnahme aber auch im Verlauf der Bauausführung behördlich erforderlich werden.